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Urteil: Öffentliche Arbeitgeber müssen Bewerber mit Behinderung auch bei nicht bestandenem Eignungstest zum Vorstellungsgespräch einladen

Öffentliche Arbeitgeber sind bekanntermaßen verpflichtet, schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber in einem Stellenbesetzungsverfahren bei entsprechender fachlicher Eignung zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Vor einem Gespräch finden indes vielfach Eignungstests statt. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat sich in seinem Urteil vom 9. September 2015 (Az. 3 Sa 36/15) mit der Frage beschäftigt, ob ein schwerbehinderter Bewerber auch bei nicht bestandenem Eignungstest einen Anspruch auf eine Einladung zu einem Gespräch hat.

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