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Feststellung des Förderbedarfs

Eine Unterstützung im Förderschwerpunkt Sehen bedarf egal in welcher Schule und auch zu einem Zeitpunkt der weiterführenden Schule (Sek I, II.) eines sonderpädagogischen Gutachtens und Feststellung des „sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs" aufgrund dessen das Schulaufsichtsbehörde/Schulamt seine Entscheidung trifft (AO-SF §§10-14). Das Schulamt weist das Kind dann einer (wohnortnahen) allgemeinen Schule oder ggf. Förderschule zu. Die Eltern können, falls sie dafür einen Anlass sehen, ihr Kind auch an einer anderen Schule als der vom Schulamt zugewiesenen anmelden (dies bedarf der Abstimmung und Zustimmung der Schule und des Schulträgers). (AO-SF §16 (4, 5))
Die Einleitung bzw. Eröffnung des Verfahrens in diesem Bereich wird von den Eltern (zumeist über die allgemeine Schule) bei der zuständigen Schulbehörde beantragt. Dies kann auch im Gegensatz zu anderen Förderschwerpunkten, wie "Lernen" während der Schuleingangsphase (Schuljahre 1-3) geschehen. Die Schule und Förderschullehrer werden dabei entsprechend beraten und unterstützen; insbesonders, wenn das Kind mit Sehschädigungen bereits durch die Frühförderung im Bereich „Sehen" unterstützt wird.

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